Straßenverkehrsordnung

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Fassung vom 26.11.2023


    Inhaltsverzeichnis

    § 1 Gültigkeit

    § 2 Grundregeln

    § 3 Straßenbenutzung

    § 4 Geschwindigkeit

    § 5 Abstand

    § 6 Überholen

    § 7 Vorfahrt

    § 8 Wenden, Rückwärtsfahrten

    § 9 Fahrbahnmarkierungen
    § 10 Halten, Parken

    § 11 Ladung

    § 12 Sonderrechte

    § 13 Blaues und gelbes Blinklicht


    § 1 Gültigkeit

    (1) Diese Verordnung ist für alle Verkehrsteilnehmer des Landes gültig und bindend.


    § 2 Grundregeln

    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

    (2) Wer am Straßenverkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird.


    § 3 Straßenbenutzung

    (1) Es gilt ein Rechtsfahrgebot. Alle Fahrzeuge haben sich stets auf der rechten Fahrbahn und von zwei Fahrstreifen auf dem rechten aufzuhalten.

    (2) Nicht-Motorisierte Fahrräder dürfen sich nicht am Straßenverkehr beteiligen.


    § 4 Geschwindigkeit

    (1) Die maximal zulässige Geschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft beträgt 50 km/h.

    (2) Die maximal zulässige Geschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft beträgt 100 km/h.

    (3) Die maximal zulässige Geschwindigkeit auf öffentlichen Grundstücken, auf Parkflächen und an staatlichen Einrichtungen beträgt 25 km/h.


    § 5 Abstand

    (1) Der Abstand zwischen zwei vorausfahrenden Kraftfahrzeugen ist so zu wählen, das eine gefahrenbedingte Notfallbremsung ohne Kollision der beiden Fahrzeuge vollzogen werden kann.


    § 6 Überholen

    (1) Das überholen ist lediglich außerhalb geschlossener Ortschaft erlaubt.

    (2) Die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß § 4 StVO ist nicht zu überschreiten.

    (3) Der Überholvorgang hat nur stattzufinden, wenn die Geschwindigkeit des überholten signifikant niedriger als die zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß § 4 StVO liegt.

    (4) Der einzuhaltende Abstand gemäß § 5 StVO ist nicht zu unterschreiten.

    (5) Der überholte darf während des Überholvorganges nicht beschleunigen oder den Überholvorgang behindern.

    (6) Wer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft an einem fahrenden Fahrzeug passiert, überholt nicht. Es gelten §§ 6 Abs. 2 - 5 StVO.


    § 7 Vorfahrt

    (1) Vorfahrt hat, wer bei einer Kreuzung von rechts kommt.

    a) Haltesignale, wie eine rote Ampelanlage oder ein Stoppschild, heben die eigene Vorfahrt auf. Es ist Vorfahrt zu gewähren.

    (2) Wer sich auf einer markierten Vorfahrtsstraße befindet, hat Vorfahrt.

    (3) Wer auf einer Fahrbahn nach links, über die Gegenspur abbiegen möchte, muss Vorrang gewähren.

    (4) Wer von einem privaten Grundstück, einem Feld- oder Sandweg abfährt, muss Vorfahrt gewähren.


    § 8 Wenden, Rückwärtsfahrten

    (1) Es darf nicht auf der Fahrbahn gewendet werden, insofern die Gegenspur befahren werden muss.

    (2) Es darf nicht rückwärts auf der Fahrbahn gefahren werden.


    § 9 Fahrbahnmarkierungen

    (1) Durchgezogene Mittel- und Seitenstreifen sind nicht zu überfahren.

    (2) 'Zebrastreifen' gewähren Fußgängern beim passieren absoluten Vorrang.


    § 10 Halten, Parken

    (1) Es darf lediglich am Straßenrand gehalten und geparkt werden, insofern keine dafür vorgesehen Parkfläche genutzt wird.

    (2) Das halten ist unzulässig

    (a) an unübersichtlichen Straßenstellen,

    (b) in Kurven,

    (c) vor, an und in staatlichen Grundstücksausfahrten;

    (3) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als fünf Minuten hält, der parkt.

    (4) Das parken ist unzulässig

    (a) an Kreuzungen im Bereich von 10 Metern,

    (b) vor Grundstücksein- und ausfahrten,

    (c) an allen in § 10 Abs. 2 genannten Stellen;


    § 11 Ladung

    (1) Die Ladung eines Fahrzeuges ist stets gesichert zu transportieren.

    (2) Es darf keinerlei Ladung über das Heck oder die Front des Fahrzeuges hängen.


    § 12 Sonderrechte

    (1) Staatliche Einrichtungen, ins besondere die Polizei, der Rettungsdienst, der Zolldienst und die Streitkräfte sind von dieser Verordnung befreit, insofern dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben geboten ist.

    (2) Die Inanspruchnahme des § 12 Abs. 1 StVO erfordert die Nutzung einer Blaublinkenden Warnlichtanlage, sowie der Nutzung einer Wechselhornwarnanlage.

    (3) Mitarbeiter der kommunalen Vollzugsdienste, ins besondere der Straßenwacht, sowie der öffentlichen Personenverkehrsmittel dürfen in Erfüllung der beruflichen Aufgaben

    (a) im Gegenverkehr halten und parken,

    (b) eine durchgezogene Mittel- und Seitenmarkierung kreuzen;


    § 13 Blaues und gelbes Blinklicht

    (1) Die Nutzung von blauem Blinklicht an Fahrzeugen, obliegt den in § 12 Abs. 1 genannten Stellen.

    (2) Die Nutzung von gelbem Blinklicht an Fahrzeugen, obliegt den in § 12 Abs. 3 genannten Stellen.

  • Diese Verordnung dient als Richtwert im RP und kann von Polizisten und Regierungen freiwillig durchgesetzt werden.

    Dieses Gesetz wurde am 26.11.2023 durch den Bundestag, welche die Spieler im RP vertritt, verabschiedet.

  • TheGermanTree

    Hat den Titel des Themas von „Straßenverkehrsordnung (Vorschlag im Bundestag)“ zu „Straßenverkehrsordnung“ geändert.

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