Flottenlaufbahn Verordnung

  • Flottenlaufbahn Verordnung

    Kapitel 1

    Allgemeines


    §1 Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für alle Flottencrew Mitglieder



    §2 Dienstliche Beurteilung

    Eignung, Befähigung und Leistung der Flottencrew Mitglieder sind zu beurteilen

    1. in Regelmäßigen Abständen und
    2. wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; nur wenn der personal Verantwortliche es für nötig hält.

    Einzelheiten regelt die Admiralität. Es kann Ausnahmen von regelmäßigen Beurteilungen zulassen.

    1. In den Beurteilungen sind die Leistungen der Soldatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.
    2. Die Beurteilungen werden in der Regel von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beurteilender Person sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person erstellt. Die Admiralität kann abweichende Regelungen treffen.
    3. In den Beurteilungsbestimmungen sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad und der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Flottencrew Mitarbeiter nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.
    4. Die Beurteilungen sind den Flottencrew Mitgliedern auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen. Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.


    §3 Einstellung

    1. Einstellung ist die Begründung eines Dienstverhältnisses.
    2. Flottencrew Mitglieder werden für alle Laufbahnen im untersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt.
    3. Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt werden, wer einem höheren Dienstgrad in der GAR angehört hat. Der Dienstgrad richtet sich nach der Vorbildung, der Ausbildung, der Dienstzeit, der Laufbahnzugehörigkeit und den wahrgenommenen Funktionen. Über die Festsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet die Admiralität.


    §4 Beförderung

    1. Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades.
    2. Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.


    §4a Dienstzeiterfordernisse

    1. Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens eine Woche(n) nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen werden musste.
    2. Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, werden ab dem Tag der Einstellung gerechnet oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muss, ab dem Tag, an dem die Ernennung wirksam geworden ist. Dabei gilt bei einer Einstellung oder Einberufung mit einem höheren als dem untersten Dienstgrad der Mannschaften die Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem das Flottencrew Mitglied eingestellt worden ist, erforderlich ist. Bei Flottencrew Mitgliedern, die vor ihrer Einstellung Dienst woanders geleistet haben, wird diese Dienstzeit auf die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die Voraussetzung für die Beförderungen sind.

    §5 Laufbahnwechsel

    Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn das Flottencrew Mitglied die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.


    Kapitel 2

    Laufbahngruppe der Mannschaften

    §6 Mannschaftslaufbahn

    Die Mannschaftslaufbahn durchläuft jedes Mitglied der Flottencrew. In der Flottencrew gibt es keine Unteroffiziers- oder Offiziersanwärter, weswegen es auch keine besonderen Statusstellungen bei Mannschaftsmitgliedern gibt, die sich von vornherein für die Offizierslaufbahn entschieden haben.


    §7 Beförderung der Mannschaften

    (1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

    1. zum Crewman nach 3 Tage(n),
    2. zum Senior Crewman nach 5 Tage(n),
    3. zum Master Crewman nach 1 Woche(n). Die Beförderung zum Master Crewman setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens 4 Woche(n) voraus

    (2) Der Dienstgrad Master Crewman muss nicht durchlaufen werden.

    Kapitel 3

    Laufbahngruppe der Unteroffiziere

    §8 Unteroffizierslaufbahn

    1. Die Unteroffizierslaufbahn ist für Flottencrew Mitglieder gedacht, die derzeitig noch nicht den Wunsch haben, ein eigenes Kommando zu führen. Sofern dieser Wunsch nicht an den zuständigen Kommandanten gestellt wurde oder an die Admiralität, wird der Vorgesetzte automatisch das betroffene Crewmitglied in die Unteroffizierslaufbahn befördern.
    2. Ein unbegründeter Wechsel von der Unteroffizierslaufbahn zur Offizierslaufbahn ist nicht möglich. Es muß mindestens eine Empfehlung dafür ausgesprochen werden.


    §9 Beförderung der Unteroffiziere

    (1) Die Beförderung eines Unteroffiziers ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

    1. zum Petty Officer nach 1 Woche(n)
    2. zum Chief Petty Officer nach 1 Wochen(n)
    3. zum First Petty Officer nach 1 Woche(n), frühestens jedoch 4 Woche(n) nach ernnenung zum Senior Crewman.

    (2) Die Dienstgrade ab dem Dienstgrad Petty Officer brauchen nicht durchlaufen zu werden.

    (3) Specialist’s haben eine Unteroffizierprüfung abzulegen, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Fachunteroffizierprüfung). Bestehen sie einen Teil der Prüfung nicht, können sie einmal zur Wiederholung dieses Prüfungsteils zugelassen werden. Die militärfachliche Ausbildung muss mehrere Tage dauern und in Form von Lehrgängen stattfinden. Der militärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung kann durch ein verwertbares Qualifikationsschreiben des Vorgesetzten ersetzt werden.


    §10 Einstellung mit einem höheren Dienstrang, Nachbeförderung

    (1) In das Dienstverhältnis bei der Flottencrew kann eingestellt werden

    1. mit dem Dienstgrad Specialist oder höher, wer
      1. mindestens den Rang Staff Seargant oder höher in der GAR inne hat und
      2. eine Empfehlung von seinem aktuellem Vorgesetztem vorzeigen kann.
    2. mit dem Dienstgrad First Petty Officer, wer
      1. mindestens den Rang eines 2nd Lieutenants oder höher in der GAR inne hat und
      2. eine Empfehlung von seinem aktuellem Vorgesetzem vorzeigen kann.
    3. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens 3 Woche(n) aktiv gewesen sein in anderen Bereichen der GAR und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben.


    §11 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften

    Mannschaften aller Laufbahnen werden automatisch nach vollendeter Crewman Ausbildung zur Unteroffiziers Laufbahn befördert.


    Kapitel 4

    Laufbahngruppe der Offiziere

    §12 Offizierslaufbahn

    1. Nur fähige Soldaten, die den Willen und die Fähigkeit besitzen, als Führungskräfte in der Flottencrew dienen zu können, ist die Offizierslaufbahn vorgesehen. Nur Offiziere können eine Kommandolaufbahn beginnen, die meistens mit dem zweiten Offiziersposten beginnt und am Ende den Kommandanten einer eigenen Einheit vorsieht. Das Wechseln von der Offiziersbahn in die Unteroffiziersbahn ist möglich.
    2. Ein unbegründeter Wechsel von der Offizierslaufbahn zur Unteroffizierslaufbahn ist nicht möglich.


    §13 Beförderung der Offiziere

    (1) Die Beförderung eines Offiziers ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

    1. zum Ensign nach 1 Woche(n),
    2. zum Second Lieutenant nach 1 Wochen(n),
    3. zum Lieutenant nach 1 Woche(n),
    4. zum Lieutenant Commander nach 1 Woche(n),
    5. zum Commander nach 1 Woche(n) und
    6. zum Captain nach 2 Woche(n).

    (2) Officer Cadeten haben eine Offizierprüfung abzulegen, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Offizierprüfung). Bestehen sie einen Teil der Prüfung nicht, können sie einmal zur Wiederholung dieses Prüfungsteils zugelassen werden. Die militärfachliche Ausbildung muss mehrere Tage dauern und in Form von Lehrgängen stattfinden. Der militärfachliche Teil der Fachoffizierprüfung kann durch ein verwertbares Qualifikationsschreiben des Vorgesetzten ersetzt werden.


    §14 Einstellung mit einem höheren Dienstrang, Nachbeförderung

    (1) In das Dienstverhältnis bei der Flottencrew kann eingestellt werden

    1. mit dem Second Lieutenant oder höher, wer
      1. mindestens den Rang 1st Lietenant oder höher in der GAR inne hat und
      2. eine Empfehlung von seinem aktuellem Vorgesetztem vorzeigen kann.
    2. mit dem Dienstgrad Commander, wer
      1. mindestens den Rang eines Captains oder höher in der GAR inne hat und
      2. eine Empfehlung von seinem aktuellem Vorgesetzem vorzeigen kann.

    (2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens 3 Woche(n) aktiv gewesen sein in anderen Bereichen der GAR und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben.


    §15 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Admiralität

    Die Admiralität ist die Führungsspitze der Republikanischen Flotte. Bitte beachten Sie, dass ab dem Rang Commodore nur noch nach Beschluss des Obersten Kanzlers befördert wird.



    Anhang:

    Flottencrew Ränge

    “We all have two lives. The second one starts when we realize that we only have one.”

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