Militärgesetzbuch der Großen Armee der Republik

  • Militärgesetzbuch der Großen Armee der Republik


    1. Verbindlichkeit
    1. Das Militärgesetzbuch ist für alle Militärangehörigen der Republik verpflichtend und somit gilt jede Handlung im Dienst als Akzeptanz der Einverständnis mit dem Gesetzbuch der GAR.



    2. Einstufung

    2.1 Die Einstufung der Straftaten ist notwendig, um innerhalb des Militärs klare Grenzen zu schaffen.

    2.2 Als lebenslange Haft wird eine Haftzeit von 30 Minuten festgesetzt.

    2.3 Bei Exekutionen müssen der Commander der Einheit des Angeklagten sowie der Commander der Schocktruppen und ein unabhängiger Commander zustimmen. Sollte kein Schocktruppen Commander anwesend sein, so darf ein mit dem Commander Gleichgestellter den Befehl erteilen.

    2.4 Die Haft muss in einem Gefängnis der Schocktruppen stattfinden und auch von diesen überwacht werden.

    2.5 Sollten sich drei oder mehr Personen wegen Mordes oder anderen Kapitalverbrechen im Gefängnis befinden, dann sind die Schocktruppen zum Verweilen im Gefängnis bis zu deren Entlassung verpflichtet.

    2.6 Das Gefängnis darf während eines Angriffs zum Schutz von Wichtigerem von den Schocktruppen verlassen werden.


    3. Gefahreneinschätzung und Festnahme Verfahren

    3.1 Eine Festnahme darf nur an unbewaffneten oder wehrlosen Personen mit Handschellen stattfinden. Andernfalls muss die Person entwaffnet werden.

    3.2 Festnahmen dürfen grundsätzlich nur von den Schocktruppen oder durch den Befehl eines Sergeants oder höher erfolgen.

    3.3 Nach einer Festnahme ist der Höchst. der jeweiligen Einheit zu benachrichtigen.

    3.4 Sollte von einer Person eine Gefahr für andere ausgehen, so darf im Notfall auch Scharf geschossen werden.

    3.5 Es darf bei Flucht oder leichten Waffeneinsatz nur mit Betäubungsmunition geschossen werden. Sollte allerdings scharfe Munition gegen Zivilisten oder die Mitglieder der GAR angewandt werden, so darf auch das Feuer mit scharfer Munition erwidert werden.


    4. Notfalleinsatz

    4.1 Ein Notfalleinsatz liegt dann vor, sobald eine Gefahr für Personen oder Personengruppen von einer Partei vorliegt.

    4.2 Sollte eine Gefahr von einem Gegenstand ausgehen, so muss die jeweilige Spezialeinheit sofort kontaktiert werden und der betroffene Bereich geräumt werden.


    5. Befehle

    5.1 Befehle müssen immer in dem Moment ausgeführt werden, indem sie gegeben worden sind. Ein Befehl wird dann ungültig, sobald er nicht ausführbar ist, eine illegale Behandlung beinhaltet oder ein Rückruf des Befehls durch einen Ranghöheren erfolgt.

    5.2 Sollten durch eine Befehlsverweigerung Personenschaden zustande kommen, so wird der Verantwortliche zur Rechenschaft gezogen werden.



    6. Anweisungen von Fachebene

    6.1 Den Anweisungen von spezialisierten Mitgliedern der GAR ist immer Folge zu leisten, sofern der gegebene Befehl in Zusammenhang mit dem Spezialgebiet des Befehlenden steht.

    Beispiel: Wenn die Schocktruppen die Anweisung geben, einen Sektor zu verlassen, dann musst dieser Aufforderung nachgegangen werden. Falls das nicht erfolgt, wird dies im geringsten Fall als Ordnungswidrigkeit bis hin zur Befehlsverweigerung gewertet.


    7. Identifizierbarkeit auf dem Schlachtfeld

    7.1 Es ist verboten rote Lichtschwerter als auch andere eindeutig als Waffen der Separatisten oder anderen Verbrecherorganisation zugehörigen Waffen zu verwenden. Sollte man allerdings keine andere Möglichkeit zur Verteidigung haben, so muss man seine Waffe den anderen Streitkräften auf dem Schlachtfeld mitteilen.

    7.2 Nach dem Gefecht muss die Feindeswaffe bei der Einheitsleitung abgegeben werden.

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