Strafgsetzbuch der Galaktischen Republik
§1 Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer einer andere Person direkt oder durch Dritte zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird bestraft mit bis zu 10 Hafteinheiten.
(2) Auch das Verleiten zu einer Straftat durch Motivation oder ähnliches wird bestraft.
(3) Führt die angestiftete Straftat zu einer dauerhaften Schädigung oder dem Tod eines Dritten, so ist die Freiheitsstrafe nicht unter 5 Hafteinheit und bis zu 15 Hafteinheiten.
§2 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Wer sich dienstlichen Anweisungen oder Handlungen von Vollzugsbeamten widersetzt mit Gewalt, durch Drohung mit Gewalt, durch Flucht oder es versucht, wird mit bis zu 5 Hafteinheiten bestraft.
(1) In besonders schweren Fällen ist die Haft zwischen 5 und 10 Hafteinheiten zu bemessen.
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Vollstreckungsbeamte bei dem Widerstand gefährlich verletzt oder getötet wird.
§3 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Bei einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte wird die Mindest- und Maximalangabe der Haftzeit nach §13 Körperliche Gewalt an Dritten um je 5 Hafteinheiten erhöht bis zu maximal 30 Hafteinheiten.
(1) Der Versuch ist strafbar.
§4 Hausfriedensbruch
Wer auf das Grundstück eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit bis zu 5 Hafteinheiten bestraft.
Das gewaltsame Eindringen wird mit bis zu 15 Hafteinheiten und nicht unter 5 Hafteinheiten bestraft.
§5 Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf wird mit bis zu 5 Hafteinheiten bestraft.
§6 Nichtmelden einer Straftat
Wer Straftaten toleriert oder belohnt und nicht die Strafverfolgungsbehörden darüber in Kenntnis setzt wird bestraft mit bis zu 5 Hafteinheiten.
§7 Vortäuschen einer Straftat
Wer absichtlich eine Straftat vortäuscht wird bestraft mit bis zu 5 Hafteinheiten.
(1) Wer die Vortäuschung nutzt, um die Aufklärung einer anderen Straftat zu behindern, wird mit bis zu 10 Hafteinheiten bestraft.
§8 Fälschen von Rep. Credits
Wer gefälschte Republikanische Credits in den Umlauf bringt oder wird nicht unter 5 und nicht über 10 Hafteinheiten inhaftiert.
(1) In besonders schweren Fällen ist die Strafe zwischen 10 und 20 Hafteinheiten zu bemessen.
(2) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die, in Umlauf gebrachten Republikanische Credits eigenständig und rechtswidrig produziert wurden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Es liegt keine Straftat vor, wenn unbekannt war, dass die Republikanischen Credits rechtswidrig produziert oder in Umlauf gebracht wurden.
§9 Luftraum
Jedes Eindringen oder Landen in einen gesperrten Luftraum benötigt einer Anmeldung und einer Freigabe. Personen, die ohne Autorisierung in gesperrte Lufträume eindringen, werden bestraft mit bis zu 10 Hafteinheiten.
§10 Beweismittel
Wer bewusst falsche Beweise vorlegt wird bestraft mit bis zu 10 Hafteinheiten. Ebenso wird derjenige bestraft der falsche Beweise herstellt und verbreitet. Eine Falschaussage wird als falsches Beweismittel angesehen. Die Unterschlagung von Beweismitteln wird genauso bestraft.
§11 Fremde Dateien
Wer absichtlich Dateien abfängt oder anhört, welche nicht für die Person selbst bestimmt sind wird bestraft mit bis zu 5 Hafteinheiten.
(1) Nutzt der Abfänger bzw. Abhörer technische Hilfsmittel, um sich illegal Zugang zu den Daten zu verschaffen, wird er mit bis zu 10 Hafteinheiten bestraft.
(2) Verschafft sich jemand rechtswidrig Zugang zu der Geheimhaltung unterstehenden Informationen, so wird er mit bis zu 15 Hafteinheiten und nicht unter 5 Hafteinheiten bestraft.
§12 Beschädigung
Wer rechtswidrig eine Sache beschädigt oder zerstört wird mit bis zu 10 Hafteinheiten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
§13 Körperliche Gewalt an Dritten
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt wird bestraft mit bis zu 10 Hafteinheiten bestraft. Bei einer Todesfolge der Körperverletzung wird die Haftzeit mit bis zu 15 Hafteinheiten bemessen.
(1) Wird die gesundheitliche Schädigung mithilfe von Werkzeugen oder Waffen oder auf eine heimtückische, hinterlistige oder lebensgefährliche Weise durchgeführt, so ist die Körperverletzung auf gefährlich einzu stufen und wird mit bis zu 15 Hafteinheiten bestraft.
(2) Kommt es zu einer dauerhaften Schädigung psychischer oder physischer Art, so handelt es sich um eine schwere Körperverletzung und der Tätet wird nicht unter 5 und nicht über 20 Hafteinheiten der Freiheit entzogen.
(3) Wer eine Person fahrlässig tötet, wird nicht unter 5 Hafteinheiten und nicht über 10 Hafteinheiten der Freiheit entzogen.
(4) Wer jemanden tötet, ohne Mörder zu sein, ist ein Totschläger und wird mindestens 10 und maximal 30 Hafteinheiten der Freiheit entzogen.
(5) Wer Mörder ist wird nicht unter 20 und nicht über 30 Hafteinheiten der Freiheit entzogen.
Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, ein humanoides Lebewesen tötet.
(6) Wer einen rechtswidrigen Angriff auf sein Eigentum, seine Freiheit oder sein Leben oder die eben aufgezählten Rechtsgüter eines dritten verhältnismäßig abwehrt, handelt in Notwehr und nicht strafbar.
§14 Verrat an der Republik
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
den Bestand der Republik zu beeinträchtigen oder
die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit 30 Hafteinheiten bestraft.
(1) Der Versuch ist strafbar.
§15 Geiselnahme
Wer eine Person in seine Gewalt bringt und zur Freilassung eine Gegenleistung fordert, wird mit bis zu 15 Hafteinheiten und nicht unter 5 Hafteinheiten bestraft.
(1) Ist der Geiselnehmer bereit, die Geisel zu töten oder droht er damit, wird er nicht unter 10 Hafteinheiten und nicht über 20 Hafteinheiten bestraft.
(2) Lässt der Geiselnehmer freiwillig ohne Erfüllung der geforderten Gegenleistung, die Geisel frei, so ist das strafmildernd zu bemessen.
(3) Der Versuch ist strafbar
§16 Freiheitsberaubung
Wer eine Person rechtswidrig seiner Freiheit beraubt wird mit bis zu 10 Hafteinheiten bestraft.
(1) Der Versuch ist strafbar
§17 Bedrohung
Wer eine Person verbal, durch Handlungen oder durch gefährliche Werkzeuge oder Waffen bedroht, wird mit bis zu 5 Hafteinheiten bestraft.
§18 Planen einer Straftat
Wer eine Straftat plant, wird mit bis zu 10 Hafteinheiten bestraft.
§19 Beihilfe zur Straftat
Wer Beihilfe bei der Durchführung einer Straftat leistet, wird für die Beihilfe geleistete Straftat bestraft.
§20 Diebstahl
Wer das Eigentum einer anderer Person an sich wendet, wird mit bis zu 10 Hafteinheiten bestraft.
§21 Raub
Wer das Eigentum anderer Person mithilfe von Gewalt oder Drohung mit Gewalt an sich wendet, wird mit bis zu 15 Hafteinheiten und nicht unter 5 Hafteinheiten bestraft.
§22 Hehlerei
Der An- und Verkauf von Diebesgut oder Schmuggelware wird mit bis zu 10 Hafteinheiten bestraft.
§23 Betrug
Wer durch Täuschung oder Vorspielung falscher Tatsachen sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil verschaffen will, wird mit bis zu 10 Hafteinheiten bestraft.
(1) Der Versuch ist strafbar.
§24 Brandstiftung
Wer fremdes Eigentum in Brand setzt, wird mit bis zu 10 Hafteinheiten bestraft.
(1) In besonders schweren Fällen liegt die Haftzeit nicht unter 5 Hafteinheiten und nicht über 15 Hafteinheiten.
(2) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn öffentliche Gebäude oder Plätze in Brand gesetzt werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§25 Bestechung
Wer einen öffentlichen Bediensteten besticht oder wenn sich ein öffentlicher Bediensteter bestechen lässt, ist die Haftzeit nicht unter 5 Hafteinheiten und nicht über 10 Hafteinheiten zu bemessen.
§26 Gefangenenbefreiung
Wer sich selbst oder andere Personen, die rechtskräftig verurteilt und inhaftiert wurden, befreit, oder die Befreiung des Sträflings fördert, wird nicht unter 10 und nicht über 25 Hafteinheiten der Freiheit entzogen.
§27 Behinderung von Einsatzkräften
Wer Einsatzkräfte in ihrer Arbeit behindert, wird mit bis zu 5 Hafteinheiten bestraft.
§28 Unterlassene Hilfeleistung
Wer es unterlässt jemanden in Not zu helfen, wird mit bis zu 5 Hafteinheiten bestraft.
(1) Wenn eine Gefahr bei der Hilfeleistung besteht, ist das Unterlassen nicht strafbar.
§29 Beleidigung
Wer einen anderen Beleidigt wird mit bis zu 5 Hafteinheiten bestraft.
§30 Betäubungsmittel
Wer illegale Rauschmittel besitzt oder konsumiert oder produziert wird mit bis zu 10 Hafteinheiten bestraft.
a) Wer Betäubungsmittel in gewerblicher Absicht produziert oder mit ihnen Handel betreibt wird nicht unter 5 Hafteinheiten und nicht über 20 Hafteinheiten bestraft.
§31 Erpressung
Wer eine Person rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen Vorteil zu verschaffen, wird nicht unter 10 Hafteinheiten und mit bis zu 20 Hafteinheiten bestraft.