Flottenstrafgesetz
§ 1 Eigenmächtige Abwesenheit
Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als eine halbe Stunde abwesend ist, wird bestraft.
§ 2 Fahnenflucht
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Dienst in der Republik dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Dienstes zu erreichen, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Stellt sich der Täter innerhalb einer Stunde und ist er bereit, der Verpflichtung zum Dienst nachzukommen, so ist die Strafe zu mildern.
§ 3 Dienstuntauglichkeit
(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zum Dienst in der Republik untauglich macht oder machen läßt, wird bestraft. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder teilweise herbeiführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 4 Dienstentziehung durch Täuschung
(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften dem Dienst in der Republik dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder teilweise entzieht, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 5 Ungehorsam
(1) Wer einen Befehl nicht befolgt wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen wird die Strafe erhöht.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
1. wenigstens fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit der Großen Armee der Republik oder die Schlagkraft der Truppe oder
2. fahrlässig den Tod oder eine Körperverletzung eines anderen verursacht.
§ 6 Gehorsamsverweigerung
(1) Mit Freiheitsstrafe wird bestraft,
1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder
2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Befehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn aber rechtzeitig und freiwillig, so kann man von der Strafe absehen.
§ 7 Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls
Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt wird bestraft.
§ 8 Verbindlichkeit des Befehls, Irrtum
(1) In den Fällen der §§ 5 bis 7 handelt der Untergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen würde. Dies gilt auch, wenn der Untergebene irrig annimmt, der Befehl sei verbindlich.
(2) Befolgt ein Untergebener einen Befehl nicht, weil er irrig annimmt, daß durch die Ausführung eine Straftat begangen würde, so ist er nach den §§ 5 bis 7 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
(3) Nimmt ein Untergebener irrig an, daß ein Befehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, und befolgt er ihn deshalb nicht, so ist er nach den §§ 5 bis 7 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
§ 9 Bedrohung eines Vorgesetzten
Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird bestraft.
§ 10 Nötigung eines Vorgesetzten
(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung einen Vorgesetzten zu nötigen, eine Diensthandlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen Soldaten begeht, der zur Unterstützung des Vorgesetzten zugezogen worden ist.
§ 11 Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten
Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetzten tätlich zu werden, wird bestraft.
§ 12 Meuterei
(1) Wenn Soldaten sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung (§ 6), eine Bedrohung (§ 9), eine Nötigung (§ 10) oder einen tätlichen Angriff (§ 11) begehen, so wird jeder, der sich an der Zusammenrottung beteiligt, bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Der Rädelsführer wird härter bestraft.
(4) Wer sich nur an der Zusammenrottung beteiligt, jedoch freiwillig zur Ordnung zurückkehrt, bevor eine der in
Absatz 1 bezeichneten Taten begangen wird, wird humaner bestraft.
§ 13 Verabredung zur Unbotmäßigkeit
(1) Verabreden Soldaten, gemeinschaftlich eine Gehorsamsverweigerung (§ 6), eine Bedrohung (§ 9), eine Nötigung (§ 10), einen tätlichen Angriff (§ 11) oder eine Meuterei (§ 12) zu begehen, so werden sie nach den Vorschriften bestraft, die für die Begehung der Tat gelten.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer nach der Verabredung freiwillig die Tat verhindert. Unterbleibt sie ohne sein Zutun oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
§ 14 Mißhandlung
(1) Wer einen Untergebenen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.
§ 15 Entwürdigende Behandlung
(1) Wer einen Untergebenen entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.
§ 16 Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken
Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen, wird bestraft.
§ 17 Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat
Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung einen Untergebenen zu einer von diesem begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt hat, wird bestraft.
§ 18 Unterdrücken von Beschwerden
(1) Wer einen Untergebenen durch Befehle, Drohungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf pflichtwidrige Weise davon abhält, Eingaben, Meldungen oder Beschwerden bei einem Vorgesetzten anzubringen wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Erklärung, zu deren Prüfung oder Weitergabe er dienstlich verpflichtet ist, unterdrückt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 19 Anmaßen von Befehlsbefugnissen
Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird bestraft.
§ 20 Unwahre dienstliche Meldung
(1) Wer
1. in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung
macht,
2. eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu berichtigen, oder
3. eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt
wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 21 Unterlassene Meldung
Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Meuterei oder einer Sabotage zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, unverzüglich Meldung zu machen, wird bestraft.
§ 22 Wachverfehlung
(1) Wer im Wachdienst
1. als Wachvorgesetzter es unterläßt, die Wache pflichtgemäß zu beaufsichtigen,
2. pflichtwidrig seinen Postenbereich oder Streifenweg verläßt oder
3. sich außerstande setzt, seinen Dienst zu versehen,
wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im Wachdienst in anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen Befehle nicht befolgt, die für den Wachdienst gelten.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 23 Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen
Nach § 22 wird auch bestraft, wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der einen Sonderauftrag selbständig auszuführen hat und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen worden ist,
1. sich außerstande setzt, den Auftrag pflichtgemäß zu erfüllen,
2. seinen Posten verläßt oder
3. Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des Auftrags gelten,
§ 24 Rechtswidriger Waffengebrauch
(1)Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird bestraft.
(2) Wer von seiner Ausrüstung einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird bestraft.
§ 25 Manschaftslaufbahn
Mitglieder der Manschaftslaufbahn dürfen anderen Einheiten keine Befehle erteilen. Sollte ein Mitglied der Manschaftslaufbahn der Ranghöchste der Flottencrew im Dienst sein, so hat er dennoch das alleinige Recht Start/Landeerlaubnisse und Hangar/Raumeinteilungen durchzuführen.
§ 26 Maschinenraum
Der Maschinenraum dient unter keinen Umständen als Fortbildungs- oder Rekrutierungs Raum.
§27 Piloten
(1) Die Benutzung eines LA-AT / LA-AT/le ist nur dann gestattet, wenn die Cockpits von einem ausgebildeten Piloten und Co-Piloten besetzt sind.
(2) Ein LA-AT / LA-AT/le darf nur mit Pilot und Co-Pilot eine Starterlaubnis erhalten.
(3) Diese Regelung ist außer Kraft gesetzt,
1. wenn eine Gefahr für ein Mitglied der Admiralität, oder der FE besteht.
2. wenn sich keine lizensierten Co-Piloten im Dienst befinden.(Dennoch muss ein LA-AT von einem lizensierten/ausgebildeten Piloten bedient werden.)
3. wenn ein Offizier+ der Flottencrew dies genehmigt.
§28 Main Hangar
Das Grundlose Öffnen und Schließen des Main Hangars ist zu unterlassen. Der Main Hangar darf für keine Rekrutierung genutzt werden.
§29 Anmeldepflichtige Räume
(1) Das Nutzen eines Anmeldepflichtigen Raumes ohne die Erlaubnis der, wenn anwesenden, Flotte ist verboten.
(2) Wenn ein Anmeldepflichtiger Räume nicht mehr benötigt ist, ist dies der Flotte zu melden
(3) Die maximale Normalnutzungszeit der Anmeldepflichtigen Räume beträgt 1 Stunde(n), eine längere Nutzungsdauer muss vorher vereinbart werden
(4) Nach Überziehung der maximalen Nutzungszeit von 1 Stunde(n), kann die Flotte nach eigenem Ermessen den Raum entziehen und das laufende Training, Tryout oder die laufende Fortbildung abbrechen.
(5) Eine Einheit/Gruppierung darf maximal nur einen Anmeldepflichtigen Raum besitzen.
(6) Auf dem Schiff sind alle Nebenhangare, Fortbildungsräume und die Main Hangar Räume Anmeldepflichtig. Auf den Basen sind alle Fortbildungs, Rekrutierungs, Mehrzwecks sowie Besprechungsräume und die Außenbezirke Anmeldepflichtig.
§30 Luftraum
Jedes eindringen in den Luftraum benötigt einer Anmeldung. Dabei muss separat 10-08 und 10-09 angefordert werden. In einer Anforderung für den Start/ die Landung muss immer das startende Flugobjekt, die fliegenden Piloten sowie die Passagiere und der Zweck für die Landung/ den Start genannt werden.
§31 Beweismittel
Wer bewusst falsche Beweise vorlegt wird bestraft. Ebenso wird derjenige bestraft der falsche Beweise herstellt und verbreitet. Eine Falschaussage wird als falsches Beweismittel angesehen. Die Unterschlagung von Beweismitteln wird ebenfalls bestraft.
§32 Beschädigung
Wer rechtswidrig eine Sache beschädigt oder zerstört wird bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Die Beschädigung eines Rep. Droiden steht unter diesem Paragraphen gesondert unter Strafe.
§33 Rufmord
Das Aufstellen ehrverletzender Behauptungen über eine Person, obwohl bekannt ist, dass sie unwahr sind ist verboten. Ebenso ist eine eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung und das gezielte Untergraben des in eine Person oder Sache gesetzten Vertrauens unter Strafe gestellt.
§34 Fremde Dateien
(1) Das unbefugte abfangen von fremden Dateien wird bestraft.
(2) Das unbefugte zutritt verschaffen zu fremden Dateien wird bestraft.
(3) Das unbefugte weitergeben von fremden Dateien wird bestraft.
§36 Fahrzeuge
(1) Das Fliegen/Benutzen von Fahrzeugen ohne Berechtigung wird bestraft.
(2) Das Starten und Landen von Fahrzeugen ohne Berechtigung wird bestraft.
(3) Der Versuch ist Strafbar.
§37 Gewalt and Dritten
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt wird bestraft.
(2) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
wird Schwerer bestraft.
(3) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, mit einer Todesfolge, wird Schwerer bestraft.
(4) Wer ein humanoides Lebewesen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger bestraft.
(5) Wer Mörder ist wird bestraft. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, ein humanoides Lebewesen tötet.
(6) Die Beihilfe ist Strafbar.
(7) Der Versuch ist Strafbar
(9) Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines humanoiden Lebewesen verursacht, wird bestraft.
§38 Verrat
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Republik zu beeinträchtigen oder
2. die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird bestraft.
§39 Hilfestellung
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
(3) Sollte die Hilfe brauchende Partei versterben, wird die Unterlassung der Hilfe, schwerer bestraft.
§40 Gefängnis
(1) Die Munitionskammer zu betreten ist nur mit Erlaubnis erlaubt.
(2) Das bedienen an den Munitionskisten ist nur mit Erlaubnis erlaubt.
(3) Wer das Gefängnis ohne Erlaubnis betritt wird bestraft.
(4) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
1. einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen oder tätlich angreifen,
2. gewaltsam ausbrechen oder
3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
werden bestraft.
(5) Abschnitt (4) ist soweit auch auf andere anzuwenden die mit den gleichen mitteln versuchen in das Gefängnis einzudringen.
(6) Der Versuch ist strafbar.
§41 Ausnutzung/Betreten von Basis-/Schiffseigenen Funktionen/Geheimgängen
(1) Das unnötige betätigen von Knöpfen wird bestraft.
(2) Das Unerlaubte/ Unnötige betreten von Schächten/ Gängen wird bestraft.
(3) Das betreten von Räumen/Gängen/Schächten die über dem eigenen Sicherheitslevel stehen, ist untersagt.
§42 Vertrauliche Daten
(1) Das unbefugte abfangen von Vertraulichen Daten wird bestraft.
(2) Die unbefugte Zutrittsverschaffung von Vertraulichen Daten wird bestraft.
(3) Das unbefugte weitergeben von Vertraulichen Daten wird bestraft.
§43 Gewaltfreie Straftaten
(1) Das Erniedrigen durch Beleidigungen oder Sonstiges an einer Person ist strafbar.
(2) Das Brechen einer PTS ist strafbar.
(3) Diebstahl in jeglicher Form ist verboten.
§44 Flucht und Widerstand
(1) Wer einem Soldaten der Großen Armee der Republik, der zur Vollstreckung von Gesetzen oder Befehlen berufen oder ermächtigt ist, bei der Vornahme einer solchen Handlung Widerstand leistet oder vor so einem Soldaten flieht, wird bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe erhöht. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug benutzt,
2. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Handlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Handlung sei rechtmäßig.
(3) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Handlung sei nicht rechtmäßig, so kann die Flotte die Strafe nach ihrem Ermessen die Strafe mildern oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
(4) Der Versuch ist Strafbar.
§45 Grundstellung
Die sogenannte Grundstellung, wird durch das Kommando „Stillgestanden!“ oder „Achtung!“ befohlen. Sie wird folgender Maßen ausgeführt:
- Die Arme hängen herab.
- Der Kopf wird aufrecht gehalten, der Blick ist geradeaus gerichtet, der Mund ist geschlossen.
Beim Kommando „Achtung!“ nimmt der Soldat unverzüglich "Grundstellung" zum Vorgesetzten oder in die befohlene Richtung ein, wie bei der Meldung an einen höheren Vorgesetzten. Dieses Kommando dient auch dazu, Handlungen und Bewegungen von Soldaten in besonderen Situationen zu unterbrechen.
Beim Kommando „Rührt Euch!“ bewegt der Soldat die Hände hinter seinen Rücken.
§46 Der Militärische Gruß
Der militärische Gruß erfolgt in straffer Haltung. Dabei wird die zu grüßende Person angesehen. Zum Gruß wird die rechte Hand an den Kopf geführt.
Der Gruß ist zu beenden, sobald dieser erwidert wurde oder die zu grüßende Person vorbeigegangen ist.
Aus sitzender Position wird nicht gegrüßt, sondern sich zum Gruß erhoben.
Werden größere Gegenstände getragen oder ist durch das Tragen der Waffe der Gruß nicht durchführbar, so ist dieser nicht auszuführen.
Grundsätzlich immer zu grüßen sind Generale und Admirale, jegliche Senatoren, im Dienst höher gestellte ab dem Rang Captain sowie der Oberste Kanzler.
Einer Meldung geht grundsätzlich immer ein Gruß voraus; von Soldaten vom Dienstgrad Captain aufwärts (und nur von diesen) wird dieser bis Ende der Meldung durchgehalten.
Während des Aufenthalts in Speisesälen, -Gemeinschafts-, Dusch- und Waschräumen oder im Sanitätsbereich ist nicht zu Grüßen.
Soldaten im Wachdienst haben grundsätzlich nicht zu grüßen.
§47 Wegtreten
Auf das Kommando „Wegtreten!“ wird der Platz schnellen Schrittes verlassen. Dabei ist die Bewegungsrichtung oder das Ziel zu befehlen; wenn nötig, ist zunächst die Wendung in die befohlene Richtung auszuführen.
§48 Die Meldung
Die Meldung ist zwar grundsätzlich Formaldienst des einzelnen Soldaten, findet aber auch mit einer Formation statt. Der einzelne Soldat meldet sich bei seinem Vorgesetzten, indem er die Grundstellung einnimmt, militärisch grüßt und sich
- wie befohlen meldet,
- in dienstlicher Angelegenheit meldet oder
- in persönlicher Angelegenheit meldet.
Eine Formation kann ebenfalls gemeldet werden. Hierbei wird zuerst die Formation von ihrem eigenen Führer ins Stillgestanden gestellt, es folgen die Befehle „Augen gerade – aus!“ und „Zur Meldung Augen – rechts!“ (bzw. „… die Augen – links!“; unabhängig davon wird der Kopf immer genau zu dem hin gewendet, an den gemeldet wird); anschließend wird die Abteilung dem Vorgesetzten in der Stärke gemeldet, in der sie angetreten ist.